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Verweisungsverzicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Verweisungsverzicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wie der konkrete Verweisungsverzicht in den Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung ausgehebelt wird.

Wird eine Person in seinem zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit oder Unfall zu mindestens 50% berufsunfähig, kann sie oder er üblicherweise nicht abstrakt in einen anderen Beruf verwiesen werden. 

Ein kurzes Beispiel soll dieses deutlich mache:

Angenommen Sie sind von Beruf Schreinermeister und haben durch einen Unfall Ihre rechte Hand verloren. Eine weitere Tätigkeit als Schreinermeister in Ihrem derzeitigen Berufsbild ist nicht mehr möglich. Hätten Sie in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine abstrakte Verweisung vereinbart, könnte der Versicherer nunmehr auf die Idee verfallen, Ihnen den Vorschlag zu unterbreiten, eine Umschulung zum Industriekaufmann zu absolvieren, um anschließend als Abteilungsleiter, Bereich Holzverarbeitung, in einer Baumarktkette tätig zu werden. Da diese Verweisung unabhängig von vorhandenen Arbeitsplätzen in diesem Bereich ausgesprochen werden darf, spricht man in einem solchen Fall von abstrakter Verweisung.

Diese ist üblicherweise, jedoch keineswegs immer, in aktuellen Bedingungswerken der BU-Versicherer ausgeschlossen.

Nehmen wir nun weiter an, Ihnen ist dieses Unglück nun tatsächlich widerfahren und Sie erlernen anschließend aus eigenem Antrieb den Beruf des Industriekaufmanns und werden nun auch noch als Abteilungsleiter, Bereich Holzverarbeitung, in einer Baumarktkette eingestellt. Ihre Tätigkeit ist somit ihrem bisherigen Berufsbild vergleichbar und das Einkommen entspricht ebenfalls dem, welches Sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bezogen haben.

In einem solchen Fall können Sie förmlich die Sektkorken beim Versicherer knallen hören, darf dieser Sie jetzt doch konkret in diesen neuen Beruf verweisen.

Die Rentenzahlung an Sie wird eingestellt und die Beitragspflichtig der bestehenden Versicherung wird wieder aktiviert.
Die Frage, welche sich hier natürlich stellt, darf der Versicherer Sie zwingen, eine Umschulung durchzuführen und für den Fall, dass er dieses nicht darf, kann er Sie zwingen, nach einer erfolgten Umschulung, wieder Vollzeit zu arbeiten?
Die erste Frage lässt sich relativ einfach beantworten. Solange Sie keine abstrakte Verweisung in Ihrem Vertrag vereinbart haben, kann der Versicherer Sie auch nicht zwingen, einen anderen Beruf zu erlernen.
Bei der zweiten Frage ist die Beantwortung nicht mehr so einfach, habe ich doch gerade erst vor wenigen Tagen ein Bedingungswerk in den Händen gehalten, wo es hieß: Für die konkrete Verweisung in ein neues Berufsbild reicht die theoretische Möglichkeit einer derartigen Tätigkeit aus. Soll heißen, können Sie mit dem neu erlernten Beruf, der zudem Ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, in einer Vollzeitbeschäftigung in etwa das gleiche Einkommen erzielen, wie zu Zeiten vor Ihrer Berufsunfähigkeit, darf Sie der Versicherer in diesen neuen Beruf verweisen, auch wenn Sie diesen nicht oder nicht in Vollzeit ausüben.

Diese Klausel stell in meinen Augen eine klare Rückkehr zur abstrakten Verweisung dar und sollte nach Möglichkeit nicht vereinbart werden.
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