Berunfsunfähigkeit bei Selbständigen und Freiberuflern

Wenn Sie sich selbständig gemacht haben oder einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, sollten Sie das Thema Absicherung der eigenen Arbeitskraft nicht hinausschieben. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass viele Firmeninhaber zwar an die Absicherung ihrer Maschinen und des sonstigen Inventars, nicht aber an die Versicherung ihrer eigenen Arbeitskraft denken.

In kleinen und mittelständischen Betrieben ist es häufig eine Tatsache, dass ohne den Inhaber auf Dauer nichts oder nur wenig läuft. Zwar sind die Mitarbeiter in der Regel durchaus in der Lage, vorhandene Aufträge abzuarbeiten – doch wenn neue Aufträge akquiriert werden müssen, ist dies meistens Aufgabe des Chefs oder Inhabers.

Fällt dieser für einen längeren Zeitraum aus, gerät der Betrieb oft genug in Schieflage und muss in die Insolvenz.

Insbesondere Banken kündigen schnell eingeräumte Kreditlinien, sobald sie erfahren, dass der Betriebsinhaber krankheits- oder unfallbedingt länger ausfällt.

Daher kann der Rat an dieser Stelle nur lauten: Sichern Sie sich rechtzeitig und ausreichend gegen einen derartigen Fall ab. Vernünftig wäre, eine Berufsunfähigkeitsversicherung bereits vor Beginn der Selbständigkeit abzuschließen, damit die benötigte Grundsicherung vom ersten Tag an ausreichend abgesichert ist.

Außerdem fragt der Versicherer nach dem aktuellen Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sind Sie zu diesem Termin bereits selbständig, können hier üblicherweise nur grobe Schätzungen herhalten. Mit solchen gibt sich der Versicherer in der Regel aber nicht zufrieden und lehnt die beantragte Berunfsunfähigkeitsversicherung daher regelmäßig ab oder akzeptiert nur eine minimale Höhe von 1.000.- € pro Monat.

Beantragen Sie die Berunfsunfähigkeitsversicherung jedoch noch zu Zeiten Ihrer angestellten Tätigkeit, können Sie wahrheitsgemäß Ihr aktuelles Einkommen angeben und so zwischen 75 % und 100 % hiervon absichern. Anders als bei der Krankentagegeldversicherung hat der Versicherer im Leistungsfall keine Möglichkeit, die Leistung mit Verweis auf das niedrigere, jetzt vorhandene Einkommen zu kürzen. Sofern Sie bei der Antragstellung nicht die Unwahrheit in Bezug auf Ihr damaliges Einkommen angegeben haben, muss Ihnen der Versicherer die vereinbarte Rente zahlen.

Wichtiger als bei Angestellten ist hier jedoch die regelmäßige Überprüfung der vereinbarten Rente. Denn anders als bei Menschen, die in einer abhängigen Beschäftigung tätig sind, schwankt das Einkommen von Selbständigen zum Teil erheblich. Daher sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung immer wieder überprüft und bei Bedarf angepasst werden, damit es im Leistungsfall keine bösen Überraschungen gibt.

Gerne erläutere ich Ihnen persönlich, wie Sie Berufsunfähigkeitsrenten ab einem Betrag von 2.500.- € Monatsrente auf mehrere Anbieter aufteilen und so unnötige Risiken bei der Antragstellung und längere Prüfungszeiten im Leistungsfall vermeiden.

Wichtig ist noch der Hinweis auf einen besonderen Punkt in den Versicherungsbedingungen, der nur für Selbständige gilt. Die Rede ist von der Umorganisationsklausel, die besagt, dass eine Rente nur dann gezahlt wird, wenn der Betrieb auch nach einer Umorganisation nicht weitergeführt werden kann.

Dies könnte in der Praxis bedeuten, dass Sie gezwungen werden können, einen Meister oder Geschäftsführer einzustellen, damit dieser den Betrieb an Ihrer Stelle weiterführt.

Hier sollten Sie einen Versicherer suchen, der solches nur dann verlangt, wenn dieses auch wirtschaftlich sinnvoll ist und keinerlei Einkommenseinbußen für Ihre Person zur Folge hat.
Sie sollten darauf achten, dass die Rente nicht nur dann gezahlt wird, wenn Sie den Betrieb komplett abmelden. Dies gilt insbesondere für Einzelkämpfer, die z. B. nach einer erfolgreich überstandenen Erkrankung wieder starten wollen. Hier wäre eine Klausel zur Betriebsabmeldung katastrophal, da Sie Ihr Unternehmen komplett neu gründen müssten, wenn Sie wieder gesund sind.

Besitzen Sie zum Zeitpunkt Ihrer Unternehmensgründung bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sollten Sie diese überprüfen lassen. Nicht jede Police zur Absicherung eines Angestellten oder Arbeitnehmers eignet sich auch als Absicherung für eine Selbständigkeit.

An dieser Stelle sei noch ein Wort über eine mögliche Absicherung über die gesetzliche Rentenversicherung gesagt, da ich in der Praxis immer wieder darauf angesprochen werde. Insbesondere wird die Zahlung des so genannten Mindestbeitrages ins Gespräch gebracht, um mit dieser Zahlung Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeitsabsicherung der GRV aufrechtzuerhalten.

Eine derartige Absicherung gibt es schon seit vielen Jahren nicht mehr. Wollen Sie sich über die gesetzliche Rentenversicherung gegen den Verlust Ihrer Arbeitskraft absichern, müssen Sie sich freiwillig pflichtig erklären und mehr oder weniger den Höchstbeitrag in die staatliche Versicherung einzahlen.

Als „Dankeschön“ erhalten Sie dann eine unzureichende Absicherung Ihrer Arbeitskraft, die weder dem Grunde noch der Höhe nach als ausreichend gelten kann.

Da Selbständige von Kolleginnen und Kollegen immer wieder dazu gedrängt werden, statt einer Berufsunfähigkeitsversicherung doch lieber eine andere Form der Arbeitskraftabsicherung zu wählen, rate ich diesen, sich bei mir über Alternativen zu erkundigen.

Fazit: Wollen Sie als Unternehmer ruhig schlafen, sollten Sie sich ausreichend für den Fall einer Berufsunfähigkeit absichern. Hierzu gibt es keine Alternative.

Praxistipp
Aufgrund der Beitragshöhe für diesen Versicherungsschutz sollten Sie mehrere Angebote, am besten bei diversen Versicherungsmaklern, einholen.

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